Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Erste Voraussetzung für eine Untersuchungshaft ist zunächst ein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person wegen einer begangenen Straftat.
Untersuchungshaft kann nur ein Richter anordnen. Hierzu muss neben der ersten Voraussetzung auch ein konkreter Haftgrund vorliegen. Das kann sein Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Bei letzterem Haftgrund soll der Beschuldigte davon abgehalten werden, auf Beweismittel Einfluss zu nehmen. Das können auch Zeugen sein. Liegen sämtliche Beweise gesichert vor, besteht in der Regel keine Verdunkelungsgefahr mehr. Bei Schwerkriminalität (Mord, Totschlag usw.) müssen diese Haftgründe nicht extra gegeben sein.
Mord verjährt nicht, andere Tötungsdelikte dagegen schon
Ein im Jahr 1993 begangenes Tötungsdelikt bleibt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe für einen der daran mutmaßlich Beteiligten ohne strafrechtliche Folgen.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den damals 20 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, weil er im Oktober 1993 zusammen mit drei anderen das Tatopfer von Mannheim in ein zwischen Darmstadt und Frankfurt gelegenes Waldgebiet verschleppt, schwer misshandelt und zuletzt erschossen haben soll. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 1.2.2017 bestätigt.
Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass infolge des Zeitablaufs alle Tatvorwürfe außer Mord (§ 211 Strafgesetzbuch) verjährt sind. Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens setzte deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mordes voraus, die der Senat aus mehreren Gründen nicht gesehen hat:
Wenn Aussage gegen Aussage steht
Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Kann man Kriminelle an ihrem Aussehen erkennen? Wenn einer bspw. aussieht, wie der Sohn von Adolf Hitler
Das behaupten zwei chinesische Forscher, Xiaolin Wu und Xi Zhang, die einen Algorithmus entwickelt haben, welcher Verbrecher erkennen soll. Dazu legten sie nun eine Studie vor, die verblüfft:
Bei knapp 1700 Passfotos von Männern zwischen 18 und 55 Jahren war die Hälfte bekanntermaßen verurteilte Kriminelle, die anderen nicht. Die Forscher gaben diese Daten ein und berechneten als besondere Merkmale, beispielsweise Lippenform, Augenabstand, Verhältnis Nasenbreite zum Mundwinkel, Abstand zu den Ohren usw. In einem zweiten Schritt sollte nun der Algorithmus aus 186 Passbildern die Straftäter herausfiltern. Das Erstaunliche war: Die Trefferquote lag bei 90 %. Selbst wenn die Studie als klein und überschaubar gilt, lässt das Ergebnis doch aufhorchen. Und vielleicht ist es viel einfacher bei Männern, den Verbrecherinstinkt zu erkennen, als bei Frauen. Dort wurde eine solche Untersuchung noch nicht gemacht. Bezüglich Männer sei die Rechnerleistung ganz einfach. Menschen, die sich gesetzestreu verhalten, haben normalere Gesichter. Verbrecher weisen dagegen im Gesicht Auffälligkeiten und ungewöhnliche Maße auf.
Zum Thema: Abschöpfung von Taterträgen
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut zur Einziehung von Taterträgen aus einer strafbaren Handlung geäußert: Danach gilt über die Einziehung das Brutto-Prinzip. Für den oder die Täter bedeutet das, dass nicht viel beim Finanzamt, Investitionen und Aufwand bilden keine Abzugspositionen.
In dem Verfahren traf es die Firma Heckler & Koch GmbH. Der Bundesgerichtshof hat zwar Mitarbeiter des Waffenherstellers wegen unzulässiger Lieferungen in Konfliktregionen letztinstanzlich verurteilt. Für die Vermögenseinziehung nach § 37 b StGB komme es auch nicht auf das Wissen oder Nichtwissen der Geschäftsführer an. Es reicht aus, wenn Mitarbeiter zugunsten des Unternehmens sich strafbar verhalten. Die Bestätigung der Einziehung im Wege des Brutto-Prinzips hatte zur Folge, dass Heckler & Koch GmbH die Ausgaben nicht gegenrechnen können.
[BGH, Urteil vom 30.03.2021, Az. 3 StR 474/19]
Pressemitteilung Nr. 69/2021 des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2021: